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Änderung § 31 WPO vom 01.01.2024
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§ 31 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 31 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 77 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" | |
(Text alte Fassung) 1 Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung 'Wirtschaftsprüfungsgesellschaft' in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen. 2 Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen. | (Text neue Fassung) Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung 'Wirtschaftsprüfungsgesellschaft' in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen. |
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