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Änderung § 58b WPO vom 01.01.2025

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§ 58b WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 58b WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323

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§ 58b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern


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Diejenigen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die über ein E-Mail-Postfach oder ein Postfach nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 5 der Zivilprozessordnung verfügen, haben deren Adressen der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen.