Tools:
Update via:
Änderung § 58b WPO vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 35 BEG IV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der WPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 58b WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 58b WPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 58b (neu) | (Text neue Fassung)§ 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern |
Diejenigen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die über ein E-Mail-Postfach oder ein Postfach nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 5 der Zivilprozessordnung verfügen, haben deren Adressen der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5677/al210451-0.htm