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Änderung § 131h WPO vom 01.01.2025
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§ 131h WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 131h WPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 131h Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer | |
(1) Bewerber und Bewerberinnen, die zugelassen worden sind, legen die Eignungsprüfung vor der Prüfungskommission ab. (2) 1 Bei der Eignungsprüfung wird überprüft, ob der Bewerber oder die Bewerberin über angemessene Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verfügt. 2 Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Bewerber oder die Bewerberin in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die Zulassung zur Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und anderer Rechnungsunterlagen in diesem Staat erforderlich sind. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. 2 Sie wird in deutscher Sprache abgelegt. 3 Prüfungsgebiete sind durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bereiche des Wirtschaftlichen Prüfungswesens (rechtliche Vorschriften), des Wirtschaftsrechts, des Steuerrechts und das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. 2 Sie wird in deutscher Sprache abgelegt. 3 Prüfungsgebiete sind durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bereiche des Wirtschaftlichen Prüfungswesens (rechtliche Vorschriften), des Wirtschaftsrechts, des Steuerrechts und das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer. 4 Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden. |
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