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Änderung § 82b WPO vom 01.01.2010

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§ 82b WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 82b WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 4 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
(Textabschnitt unverändert)

§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer


(Text alte Fassung)

(1) Die Wirtschaftsprüferkammer und die beschuldigte Person sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Wirtschaftsprüferkammer und die beschuldigte Person sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.

(2) Der Wirtschaftsprüferkammer sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen; die von dort entsandten Personen erhalten auf Verlangen das Wort. § 99 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.