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Änderung § 54 WPO vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 54 WPO, alle Änderungen durch Artikel 131 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der WPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 54 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 54 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 131 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Berufshaftpflichtversicherung | |
(1) Selbständige Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall muß den in § 323 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Umfang betragen. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Wirtschaftsprüferkammer. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über den Abschluss, die Aufrechterhaltung, den Inhalt und den Umfang der Haftpflichtversicherung sowie über die Haftungsausschlüsse durch Versicherungsvertrag. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über den Abschluss, die Aufrechterhaltung, den Inhalt und den Umfang der Haftpflichtversicherung sowie über die Haftungsausschlüsse durch Versicherungsvertrag. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. |
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