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Änderung § 57c WPO vom 08.11.2006
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§ 57c WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 57c WPO n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 131 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57c Satzung für Qualitätskontrolle | |
(Text alte Fassung) (1) Die Wirtschaftsprüferkammer erlässt eine Satzung für Qualitätskontrolle; die Satzung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. | (Text neue Fassung) (1) Die Wirtschaftsprüferkammer erlässt eine Satzung für Qualitätskontrolle; die Satzung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. |
(2) Die Satzung für Qualitätskontrolle hat im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher zu regeln: 1. die Voraussetzungen und das Verfahren der Registrierung der Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 sowie nach § 63f Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; 2. Ausschlussgründe des Prüfers für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 4; 3. das Verfahren nach den §§ 57a ff. innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer; 4. die Berechnung der Dreijahresfrist nach § 57a Abs. 1 Satz 1; 5. die Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle; 6. weitere Bestimmungen nach § 57a Abs. 5 Satz 2 und Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a Abs. 6 Satz 2; 7. Umfang und Inhalt der speziellen Fortbildungsverpflichtung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung. |
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