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Änderung § 60 WPO vom 08.11.2006

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§ 60 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 60 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 131 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Satzung, Wirtschaftsplan


(Text alte Fassung)

(1) Die Organisation und Verwaltung der Wirtschaftsprüferkammer, insbesondere die Einrichtung von Landesgeschäftsstellen, werden in der Organisationssatzung der Wirtschaftsprüferkammer geregelt, die von der Wirtschaftsprüferversammlung beschlossen wird. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer legt jährlich ihren Wirtschaftsplan für das darauffolgende Kalenderjahr vor Feststellung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor. Die auf die Qualitätskontrolle und die Arbeit der Berufsaufsicht und der Abschlussprüferaufsichtskommission bezogenen Teile des Wirtschaftsplans bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

(Text neue Fassung)

(1) Die Organisation und Verwaltung der Wirtschaftsprüferkammer, insbesondere die Einrichtung von Landesgeschäftsstellen, werden in der Organisationssatzung der Wirtschaftsprüferkammer geregelt, die von der Wirtschaftsprüferversammlung beschlossen wird. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer legt jährlich ihren Wirtschaftsplan für das darauffolgende Kalenderjahr vor Feststellung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vor. Die auf die Qualitätskontrolle und die Arbeit der Berufsaufsicht und der Abschlussprüferaufsichtskommission bezogenen Teile des Wirtschaftsplans bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

 (keine frühere Fassung vorhanden)