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Änderung § 132 WPO vom 09.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 132 WPO, alle Änderungen durch Artikel 1 4. WiPrOÄndG am 9. Dezember 2010 und Änderungshistorie der WPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 132 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2010 geltenden Fassung | § 132 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1746 |
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(Textabschnitt unverändert) § 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate | |
(1) Untersagt ist 1. das Führen der Berufsbezeichnung 'Buchprüfer', 'Bücherrevisor' oder 'Wirtschaftstreuhänder' oder 2. das nach dem Recht eines anderen Staates berechtigte Führen der Berufsbezeichnungen 'Wirtschaftsprüfer', 'Wirtschaftsprüferin', 'vereidigter Buchprüfer' oder 'vereidigte Buchprüferin', ohne dass der andere Staat angegeben wird. (2) Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen. (3) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine Berufsbezeichnung führt oder 2. entgegen Absatz 2 ein Siegel verwendet. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wirtschaftsprüferkammer. | (Text neue Fassung) (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. |
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