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Änderung § 4b WPO vom 28.12.2010
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§ 4b WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung | § 4b WPO n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248 |
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(Text alte Fassung) § 4b (neu) | (Text neue Fassung)§ 4b Frist für den Erlass von Verwaltungsakten |
1 Über Anträge auf Erteilung eines Verwaltungsaktes durch die Wirtschaftsprüferkammer ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden, soweit keine kürzere Frist vorgesehen ist; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 2 In den Fällen des § 16a und des § 20a beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens. |
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