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Änderung § 14 WPO vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 WPO, alle Änderungen durch Artikel 255 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der WPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 14 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 255 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Einzelheiten des Prüfungsverfahrens | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie regelt durch Rechtsverordnung | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt durch Rechtsverordnung |
1. die Einrichtung der Prüfungskommission, der Aufgabenkommission und der Widerspruchskommission, in denen jeweils eine Person, die eine für die Wirtschaft zuständige oder eine andere oberste Landesbehörde vertritt, den Vorsitz hat, die Zusammensetzung und die Berufung ihrer Mitglieder; 2. die Einzelheiten der Prüfungsaufgabenfindung, der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, und die Prüfungsgebiete; 3. die schriftliche und mündliche Prüfung, Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung, Prüfungsergebnis, Ergänzungsprüfung, Wiederholung der Prüfung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses. | |
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. | 2 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. |
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