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Änderung § 2 WPO vom 17.06.2016
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§ 2 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 2 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Inhalt der Tätigkeit | |
(1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. (2) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. | |
(Text alte Fassung) (3) Wirtschaftsprüfer sind weiter befugt | (Text neue Fassung) (3) Wirtschaftsprüfer sind weiter nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften befugt |
1. unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten; 2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren; 3. zur treuhänderischen Verwaltung. |
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