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Änderung § 7 WPO vom 17.06.2016
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§ 7 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 7 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung | |
(Text alte Fassung) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist in schriftlicher Form an die Prüfungsstelle zu richten. | (Text neue Fassung) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch an die Prüfungsstelle zu richten. |
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