Tools:
Update via:
Änderung § 15 WPO vom 17.06.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 WPO, alle Änderungen durch Artikel 1 APAReG am 17. Juni 2016 und Änderungshistorie der WPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 15 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 15 Bestellungsbehörde und Gebühren | (Text neue Fassung)§ 15 Bestellungsbehörde |
1 Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch Aushändigung einer von der Wirtschaftsprüferkammer ausgestellten Urkunde als Wirtschaftsprüfer bestellt. 2 Zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer. 3 Wird der Antrag auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prüfung gestellt, so finden auf die Bestellung die Vorschriften des § 23 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. 4 Wer gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 zugelassen wurde, hat vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt dreijährigen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1, einschließlich der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2, vorzulegen. | 1 Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch Aushändigung einer von der Wirtschaftsprüferkammer ausgestellten Urkunde als Wirtschaftsprüfer bestellt. 2 Zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer. 3 Wird der Antrag auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prüfung gestellt, so finden auf die Bestellung die Vorschriften des § 23 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. 4 Wer gemäß § 9 Abs. 6 zugelassen wurde, hat vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt dreijährigen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1, einschließlich der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2, vorzulegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5677/al54853-0.htm