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Änderung § 57c WPO vom 17.06.2016
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§ 57c WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 57c WPO n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57c Satzung für Qualitätskontrolle | |
(Text alte Fassung) (1) Die Wirtschaftsprüferkammer erlässt eine Satzung für Qualitätskontrolle; die Satzung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Wirtschaftsprüferkammer erlässt eine Satzung für Qualitätskontrolle; die Satzung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. 2 Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. |
(2) Die Satzung für Qualitätskontrolle hat im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher zu regeln: | |
1. die Voraussetzungen und das Verfahren der Registrierung der Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 sowie nach § 63f Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; | 1. die Voraussetzungen und das Verfahren der Registrierung der Prüfer für Qualitätskontrolle sowie des Widerrufs der Registrierung nach § 57a Absatz 3 und 3a sowie nach § 63f Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; |
2. Ausschlussgründe des Prüfers für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 4; 3. das Verfahren nach den §§ 57a ff. innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer; | |
4. die Berechnung der Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 8; | 4. die Mitteilungspflichten nach § 57a Absatz 1 Satz 3 und 4, die Risikoanalyse nach § 57a Absatz 2 Satz 4 und die Anordnung der Qualitätskontrolle nach § 57a Absatz 2 Satz 6; |
5. die Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle; | |
6. weitere Bestimmungen nach § 57a Abs. 5 Satz 2; | 6. Umfang und Inhalt der Qualitätskontrolle nach § 57a Absatz 2 Satz 3 und des Qualitätskontrollberichts nach § 57a Absatz 5; |
7. Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a Abs. 6 Satz 2; | |
8. Umfang und Inhalt der speziellen Fortbildungsverpflichtung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung. | 8. Umfang und Inhalt der speziellen Ausbildungsverpflichtung nach § 57a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, der in § 57a Absatz 3a genannten speziellen Fortbildung sowie den entsprechenden Aus- oder Fortbildungsnachweis. |
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