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Änderung § 62a WPO vom 17.06.2016

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§ 62a WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 62a WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 62a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Um persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 62 Abs. 1 bis 3 anzuhalten, kann die Wirtschaftsprüferkammer gegen sie, auch mehrfach, ein Zwangsgeld festsetzen. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf 1.000 Euro nicht übersteigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Um Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 62 Abs. 1 bis 3 anzuhalten, kann die Wirtschaftsprüferkammer gegen sie, auch mehrfach, ein Zwangsgeld festsetzen. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf 1.000 Euro nicht übersteigen.

(2) 1 Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. 2 Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind den Betroffenen zuzustellen.

(3) 1 Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Gerichts (§ 72 Abs. 1) beantragt werden. 2 Der Antrag ist bei der Wirtschaftsprüferkammer schriftlich einzureichen. 3 Erachtet die Wirtschaftsprüferkammer den Antrag für begründet, so hat sie ihm abzuhelfen; anderenfalls hat die Wirtschaftsprüferkammer den Antrag unter Beachtung des § 66a Abs. 5 Satz 2 unverzüglich dem Gericht vorzulegen. 4 Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind sinngemäß anzuwenden. 5 Die Gegenerklärung wird von der Wirtschaftsprüferkammer abgegeben. 6 Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. 7 Der Beschluss des Gerichts kann nicht angefochten werden.

(4) 1 Das Zwangsgeld fließt dem Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer zu. 2 Es wird auf Grund einer von ihr erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheids entsprechend § 61 Abs. 3 Satz 3 beigetrieben.



(heute geltende Fassung)