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Änderung § 68c WPO vom 17.06.2016

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§ 68c WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 68c WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518

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§ 68c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 68c Ordnungsgeld


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(1) 1 Handeln Berufsangehörige einem Tätigkeits- oder Berufsverbot (§ 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5), einer Untersagungsverfügung (§ 68a) oder einer vorläufigen Untersagungsverfügung (§ 68b) wissentlich zuwider, so kann gegen sie wegen einer jeden Zuwiderhandlung von der Wirtschaftsprüferkammer ein Ordnungsgeld verhängt werden. 2 Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen. 3 § 68 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Im Fall der Verhängung eines Ordnungsgelds gilt § 62a Absatz 3 entsprechend.

(3) § 62a Absatz 4 gilt entsprechend.