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Änderung § 73 WPO vom 17.06.2016
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§ 73 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 73 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht | |
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht). | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 2 In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Wirtschaftsprüfer mit. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 2 In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Berufsangehörige mit. |
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