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Änderung § 73 WPO vom 17.06.2016

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§ 73 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 73 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518

(Textabschnitt unverändert)

§ 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht


(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht).

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 2 In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Wirtschaftsprüfer mit.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 2 In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Berufsangehörige mit.