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Änderung § 74 WPO vom 17.06.2016
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§ 74 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 74 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof | |
(Text alte Fassung) (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof). Er gilt als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Wirtschaftsprüfern als Beisitzer. | (Text neue Fassung) (1) 1 In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof). 2 Er gilt als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern. |
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