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Änderung § 76 WPO vom 17.06.2016
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§ 76 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 76 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung | |
(Text alte Fassung) (1) Zum ehrenamtlichen Richter kann nur ein Wirtschaftsprüfer berufen werden, der in den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gewählt werden kann. Er darf als Beisitzer nur für die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht oder den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof berufen werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zu ehrenamtlichen Richtern können nur Berufsangehörige berufen werden, die in den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gewählt werden können. 2 Sie dürfen als Beisitzer nur für die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht oder den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof berufen werden. |
(2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand oder dem Beirat der Wirtschaftsprüferkammer angehören oder bei der Wirtschaftsprüferkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. (3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer gewesen ist; 3. wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist. |
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