Tools:
Update via:
Änderung § 82a WPO vom 17.06.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 82a WPO, alle Änderungen durch Artikel 1 APAReG am 17. Juni 2016 und Änderungshistorie der WPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 82a WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 82a WPO n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 82a Verteidigung | |
(Text alte Fassung) (1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Wirtschaftsprüfer gewählt werden. | (Text neue Fassung) (1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Berufsangehörige gewählt werden. |
(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung ist auf die Verteidigung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5677/al54925-0.htm