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Änderung § 85 WPO vom 17.06.2016
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§ 85 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 85 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens | |
(Text alte Fassung) Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift bei dem Landgericht einreicht. | (Text neue Fassung) Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass der oder die Berufsangehörige den Antrag nach § 71a schriftlich bei dem Landgericht einreicht. |
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