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Änderung § 97 WPO vom 17.06.2016
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§ 97 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 97 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
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(Text alte Fassung) § 97 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses | (Text neue Fassung)§ 97 (aufgehoben) |
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Wirtschaftsprüfer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift. |
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