Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 97 WPO vom 17.06.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 APAReG am 17. Juni 2016 und Änderungshistorie der WPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 97 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 97 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses


(Text neue Fassung)

§ 97 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Wirtschaftsprüfer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.