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Änderung § 109 WPO vom 17.06.2016
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§ 109 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 109 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 109 Anordnung der Beweissicherung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Wirtschaftsprüfer eingestellt, weil seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen oder zurückgenommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden wäre. 2 Die Anordnung kann nicht angefochten werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wird ein berufsgerichtliches Verfahren eingestellt, weil die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen oder zurückgenommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden wäre. 2 Die Anordnung kann nicht angefochten werden. |
(2) 1 Die Beweise werden von der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht aufgenommen. 2 Die Kammer kann eines ihrer berufsrichterlichen Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen. |
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