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Änderung § 115 WPO vom 17.06.2016
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§ 115 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 115 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 115 Zustellung des Beschlusses | |
(Text alte Fassung) 1 Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2 Er ist dem Wirtschaftsprüfer zuzustellen. 3 War der Wirtschaftsprüfer bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen. | (Text neue Fassung) 1 Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2 Er ist den Berufsangehörigen zuzustellen. 3 Waren die Berufsangehörigen bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihnen zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen. |
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