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Änderung § 123 WPO vom 17.06.2016

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§ 123 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 123 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 123 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens


(Text neue Fassung)

§ 123 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Einem Wirtschaftsprüfer, der einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 87 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer auf gerichtliche Entscheidung in dem Fall des § 86 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Wirtschaftsprüferkammer aufzuerlegen.