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Änderung § 135 WPO vom 17.06.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 135 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 135 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 135 Übergangsregelung für § 14a


(Text neue Fassung)

§ 135 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 14a ist in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung anzuwenden, sofern der erste Prüfungsabschnitt oder eine Ergänzungsprüfung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens abgelegt wird.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)