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Änderung § 138 WPO vom 17.06.2016
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§ 138 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 138 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
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(Text alte Fassung) § 138 Behandlung schwebender Anträge und Verfahren | (Text neue Fassung)§ 138 Behandlung schwebender Verfahren |
Anträge und Verfahren, die am 1. Januar 2002 noch nicht entschieden sind und deren Zuständigkeit mit diesem Gesetz von den obersten Landesbehörden auf die Wirtschaftsprüferkammer übergehen würde, verbleiben bis zu ihrer Entscheidung in der Zuständigkeit der obersten Landesbehörden. Die Vorgänge sind nach der Entscheidung der Wirtschaftsprüferkammer zuzuleiten. | (1) 1 Verfahren bei der Abschlussprüferaufsichtskommission, die am 16. Juni 2016 noch nicht abgeschlossen sind, gehen auf die Abschlussprüferaufsichtsstelle über. 2 Die Vorgänge sind der Abschlussprüferaufsichtsstelle zuzuleiten. (2) 1 Verfahren bei der Wirtschaftsprüferkammer, die am 16. Juni 2016 noch nicht abgeschlossen sind, gehen auf die Abschlussprüferaufsichtsstelle über, soweit die Zuständigkeit für diese Verfahren nach der vom 17. Juni 2016 an geltenden Fassung dieses Gesetzes nicht mehr bei der Wirtschaftsprüferkammer, sondern bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle liegt. 2 Die Vorgänge sind der Abschlussprüferaufsichtsstelle zuzuleiten. (3) Auf berufsgerichtliche Verfahren, die am 16. Juni 2016 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 16. Juni 2016 geltenden Fassung anzuwenden. |
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