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Änderung § 139 WPO vom 17.06.2016
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§ 139 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 139 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
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(Text alte Fassung) § 139 Übergangsregelung zur Behandlung schwebender Anträge und Verfahren im Rahmen des Zuständigkeitswechsels zum 1. Januar 2004 | (Text neue Fassung)§ 139 (aufgehoben) |
(1) Zulassungs- und Prüfungsverfahren, die am 31. Dezember 2003 nicht abgeschlossen sind, sind nach der Aufgabenübertragung am 1. Januar 2004 von der Wirtschaftsprüferkammer fortzuführen; hierfür stellen die bisher zuständigen obersten Landesbehörden die erforderlichen Angaben und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung. (2) Laufende schriftliche und mündliche Prüfungen, die am 31. Dezember 2003 nicht abgeschlossen sind, verbleiben bis zum Prüfungsverfahrensabschluss in der bisherigen Zuständigkeit der obersten Landesbehörden. Die bisherigen Organisationseinheiten, insbesondere die Prüfungsausschüsse, bleiben bis zum Prüfungsverfahrensabschluss bestehen. Satz 1 gilt nicht für nachfolgende Ergänzungs- und Rücktrittsfolgeprüfungen nach den §§ 19, 21 und 32 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung; diese werden von der Wirtschaftsprüferkammer durchgeführt. (3) Prüfungsverfahren nach Absatz 1 sowie Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 sind inhaltlich nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht fortzuführen; dies gilt nicht für Zulassungsverfahren, deren Anträge bis zum 31. Dezember 2003 gestellt worden sind, über die aber erst nach dem 31. Dezember 2003 entschieden wird, und für Prüfungen nach Absatz 2 Satz 3. (4) Die Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Wirtschaftsprüferkammer über die Verlagerung der von der obersten Landeswirtschaftsbehörde bei der Durchführung der Zulassungs- und Prüfungsverfahren für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer wahrzunehmenden Aufgaben auf die Berufskammer vom 5. Juli 2001 bleibt unberührt. |
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