Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 133e WPO vom 26.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 133e WPO, alle Änderungen durch Artikel 22 GwGEG 2017 am 26. Juni 2017 und Änderungshistorie der WPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 133e WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung
§ 133e WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 22 Abs. 2 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 133e Verwendung der Geldbußen


(Text alte Fassung)

(1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1, § 133a Absatz 1 sowie § 17 des Geldwäschegesetzes und § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(Text neue Fassung)

(1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1, § 133a Absatz 1 sowie § 56 des Geldwäschegesetzes und § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(2) 1 Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. 2 Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(heute geltende Fassung)