Tools:
Update via:
Änderung § 50 WPO vom 09.11.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 50 WPO, alle Änderungen durch Artikel 9 AnwDienstlG am 9. November 2017 und Änderungshistorie der WPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 50 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.11.2017 geltenden Fassung | § 50 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 09.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 50 Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen | (Text neue Fassung)§ 50 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen |
Der Wirtschaftsprüfer hat seine Gehilfen und Mitarbeiter, soweit sie nicht bereits durch Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten. | 1 Der Wirtschaftsprüfer hat die von ihm beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. 2 Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. 3 Den von dem Wirtschaftsprüfer beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. 4 Satz 1 gilt nicht für angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Wirtschaftsprüfer unterliegen. 5 Hat sich ein Wirtschaftsprüfer mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den beschäftigten Personen ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 1 vorgenommen hat. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5677/al64577-0.htm