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Änderung § 10a WPO vom 06.09.2007

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§ 10a WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 10a WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 10a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 3 erforderlich ist, gibt die Prüfungsstelle dem Bewerber auf, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muß auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung der Prüfungsstelle nicht nach, gilt der Antrag auf Zulassung als zurückgenommen.