Tools:
Update via:
Änderung § 11 WPO vom 06.09.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BARefG am 6. September 2007 und Änderungshistorie der WPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung | § 11 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 06.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 11 Rücknahme und Widerruf der Zulassung | (Text neue Fassung)§ 11 (aufgehoben) |
Werden vor vollendeter Prüfung Tatsachen im Sinne des § 10 Abs. 1 bekannt, so hat die Prüfungsstelle die Zulassung zurückzunehmen oder zu widerrufen; bei Tatsachen im Sinne des § 10 Abs. 2 kann sie dies. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5677/al8545-0.htm