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Änderung § 16 WPO vom 06.09.2007

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§ 16 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 16 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Versagung der Bestellung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Bestellung muß versagt werden,

1. wenn in der Person des Bewerbers Gründe nach § 10 Abs. 1 vorliegen;

2. solange die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht vorliegt, es sei denn, es besteht eine ausschließliche Anstellung nach § 43a Abs. 1;

3. solange
der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 und § 43a Abs. 3 unvereinbar ist;

4.
wenn entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 unmittelbar nach der Bestellung keine berufliche Niederlassung zum Berufsregister angegeben wird.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bestellung ist zu versagen,

1. wenn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt wurde;

2. wenn infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht gegeben ist;

3.
solange die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht vorliegt, es sei denn, es besteht ausschließlich eine Tätigkeit als Organmitglied oder eine Anstellung nach § 43a Abs. 1;

4. wenn sich
der Bewerber oder die Bewerberin eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigen würde;

5. wenn der Bewerber oder die Bewerberin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben;

6. solange
eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar ist;

7.
wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet oder eine Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) vorliegt.

(2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen.

vorherige Änderung

(3) Über die Versagung der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer. § 10a ist entsprechend anzuwenden.



(3) Über die Versagung der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.

 (keine frühere Fassung vorhanden)