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Änderung § 16 WPO vom 06.09.2007
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§ 16 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung | § 16 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 06.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Versagung der Bestellung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bestellung muß versagt werden, 1. wenn in der Person des Bewerbers Gründe nach § 10 Abs. 1 vorliegen; 2. solange die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht vorliegt, es sei denn, es besteht eine ausschließliche Anstellung nach § 43a Abs. 1; 3. solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 und § 43a Abs. 3 unvereinbar ist; 4. wenn entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 unmittelbar nach der Bestellung keine berufliche Niederlassung zum Berufsregister angegeben wird. | (Text neue Fassung) (1) Die Bestellung ist zu versagen, 1. wenn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt wurde; 2. wenn infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht gegeben ist; 3. solange die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht vorliegt, es sei denn, es besteht ausschließlich eine Tätigkeit als Organmitglied oder eine Anstellung nach § 43a Abs. 1; 4. wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigen würde; 5. wenn der Bewerber oder die Bewerberin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben; 6. solange eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar ist; 7. wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet oder eine Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) vorliegt. |
(2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen. | |
(3) Über die Versagung der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer. § 10a ist entsprechend anzuwenden. | (3) Über die Versagung der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer. |
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