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Änderung § 31 WPO vom 06.09.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 WPO, alle Änderungen durch Artikel 1 BARefG am 6. September 2007 und Änderungshistorie der WPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 31 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung | § 31 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 06.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" | |
(Text alte Fassung) Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung 'Wirtschaftsprüfungsgesellschaft' in die Firma oder den Namen aufzunehmen. Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen. | (Text neue Fassung) 1 Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung 'Wirtschaftsprüfungsgesellschaft' in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen. 2 Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen. |
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