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Änderung § 39 WPO vom 06.09.2007
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§ 39 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung | § 39 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 06.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Löschung | |
(1) Im Berufsregister sind zu löschen 1. Wirtschaftsprüfer, wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist; 2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wenn die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist; 3. Zweigniederlassungen, a) wenn die Zweigniederlassung aufgehoben ist, b) wenn die Zweigniederlassung nicht mehr von einem Wirtschaftsprüfer verantwortlich geleitet wird und eine Ausnahmegenehmigung der Wirtschaftsprüferkammer nicht vorliegt. | |
(Text alte Fassung) (2) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und ihre Zweigniederlassungen sind, wenn die sofortige Vollziehung von Rücknahme oder Widerruf der Bestellung oder Anerkennung besonders angeordnet wurde, abweichend von Absatz 1 im Berufsregister zu löschen. Wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet oder wiederhergestellt oder die Rücknahme oder der Widerruf rechtskräftig aufgehoben, hat die Eintragung nach § 38 erneut zu erfolgen. (3) Die Angaben nach § 38 Nr. 1 Buchstabe h und i und § 38 Nr. 2 Buchstabe f und g sind zu löschen, wenn die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7, die Ausnahmegenehmigung nach § 57a Abs. 1 Satz 2 oder die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder durch Fristablauf erloschen ist. | (Text neue Fassung) (2) 1 Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und ihre Zweigniederlassungen sind, wenn die sofortige Vollziehung von Rücknahme oder Widerruf der Bestellung oder Anerkennung besonders angeordnet wurde, abweichend von Absatz 1 im Berufsregister zu löschen. 2 Wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet oder wiederhergestellt oder die Rücknahme oder der Widerruf rechtskräftig aufgehoben, hat die Eintragung nach § 38 erneut zu erfolgen. (3) 1 Die Angaben nach § 38 Nr. 1 Buchstabe h und i und § 38 Nr. 2 Buchstabe f und g sind zu löschen, wenn die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7, die Ausnahmegenehmigung nach § 57a Abs. 1 Satz 2 oder die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder durch Fristablauf erloschen ist. 2 Die Angaben zu § 38 Nr. 1 Buchstabe k sind zu löschen, wenn die Tätigkeits- oder Berufsverbote erloschen sind. |
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