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Änderung § 55 WPO vom 06.09.2007

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§ 55 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 55 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55 Gebührenordnung


(Text neue Fassung)

§ 55 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz eine Gebührenordnung für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Wirtschaftsprüferkammer und die Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen sind vorher zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich insbesondere nach

1. Zeitaufwand,

2. Wert des Objekts und

3. Art der Aufgabe

zu richten.

(2) Der Berufsangehörige, der eine Gebührenforderung erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Berufsangehörige. Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Berufsangehörige hat die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftraggebers eingeholt.



 
(heute geltende Fassung)