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Änderung § 84a WPO vom 06.09.2007
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§ 84a WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung | § 84a WPO n.F. (neue Fassung) in der am 06.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 84a Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und der Wirtschaftsprüferkammer | |
(Text alte Fassung) (1) Erhalten Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte oder Behörden Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass ein Mitglied, das der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt, 1. eine schuldhafte, eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 rechtfertigende Pflichtverletzung oder | (Text neue Fassung) (1) 1 Erhalten Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte oder Behörden Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass ein Mitglied, das der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt, 1. eine schuldhafte, eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 rechtfertigende Pflichtverletzung oder |
2. eine Straftat im Zusammenhang mit der Berufsausübung | |
begangen hat, teilen sie die Tatsachen der nach § 84 zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich oder nach Ermittlung (§ 61a Satz 2) mit. Der Mitteilung kann eine fachliche Bewertung beigefügt werden. § 57e Abs. 5 und § 63 Abs. 4 Satz 3 bleiben unberührt. | begangen hat, teilen sie die Tatsachen der nach § 84 zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich oder nach Ermittlung (§ 61a Satz 2) mit. 2 Der Mitteilung kann eine fachliche Bewertung beigefügt werden. 3 § 57e Abs. 5, § 62 Abs. 5 und § 63 Abs. 4 Satz 3 bleiben unberührt. |
(2) Erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht einer schuldhaften, eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 rechtfertigenden Pflichtverletzung eines Mitglieds der Wirtschaftsprüferkammer begründen, das der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt, teilt sie die Tatsachen der Wirtschaftsprüferkammer mit und gibt ihr vor der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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