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Änderung § 133a WPO vom 06.09.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 133a WPO, alle Änderungen durch Artikel 1 BARefG am 6. September 2007 und Änderungshistorie der WPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 133a WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung | § 133a WPO n.F. (neue Fassung) in der am 06.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 133a Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse | |
(Text alte Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 57f Abs. 4 ein fremdes Geheimnis verwertet. | (Text neue Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet. |
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
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