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Änderung § 113 WPO vom 06.09.2007
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§ 113 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung | § 113 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 06.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 113 Abstimmung über das Verbot | |
(Text alte Fassung) Zur Verhängung des Berufsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. | (Text neue Fassung) Zur Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. |
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