Änderung § 113 WPO vom 06.09.2007

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§ 113 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 113 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 113 Abstimmung über das Verbot


(Text alte Fassung)

Zur Verhängung des Berufsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

(Text neue Fassung)

Zur Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.




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