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Änderung § 114 WPO vom 06.09.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 114 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 114 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 114 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung


(Text alte Fassung)

Hat das Gericht auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

(Text neue Fassung)

1 Hat das Gericht auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots verhandeln und entscheiden. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)