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Änderung § 120a WPO vom 06.09.2007

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§ 120a WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 120a WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 120a Mitteilung des Verbotes


(Text alte Fassung)

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufsverbot verhängt wird, ist alsbald der Wirtschaftsprüferkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Tritt das Berufsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Der Beschluß, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wird, ist alsbald der Wirtschaftsprüferkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Tritt das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben, so gilt Absatz 1 entsprechend.