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Änderung § 59b WPO vom 30.07.2020

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§ 59b WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2020 geltenden Fassung
§ 59b WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403

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§ 59b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 59b Ehrenamtliche Tätigkeit


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1 Die Mitglieder der Organe der Wirtschaftsprüferkammer (§ 59 Absatz 1) und der Aufgabenkommission, der Prüfungskommission und der Widerspruchskommission sowie die von der Wirtschaftsprüferkammer Beauftragten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2 Die ehrenamtlich Tätigen können eine angemessene, auch pauschalisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Erstattung von Reisekosten erhalten. 3 Die Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Erstattung von Reisekosten werden vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1. Mitglieder von Gremien, die nach der Satzung oder Wahlordnung nach § 60 Absatz 1 gebildet wurden,

2. Leiter von Landesvertretungen der Wirtschaftsprüferkammer (Landespräsidenten) und

3. Mitglieder von Ausschüssen, die nach dem Berufsbildungsgesetz bei der Wirtschaftsprüferkammer eingerichtet wurden.