Tools:
Update via:
Änderung § 59b WPO vom 30.07.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 VerhmRLUG am 30. Juli 2020 und Änderungshistorie der WPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 59b WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2020 geltenden Fassung | § 59b WPO n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 59b (neu) | (Text neue Fassung)§ 59b Ehrenamtliche Tätigkeit |
1 Die Mitglieder der Organe der Wirtschaftsprüferkammer (§ 59 Absatz 1) und der Aufgabenkommission, der Prüfungskommission und der Widerspruchskommission sowie die von der Wirtschaftsprüferkammer Beauftragten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2 Die ehrenamtlich Tätigen können eine angemessene, auch pauschalisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Erstattung von Reisekosten erhalten. 3 Die Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Erstattung von Reisekosten werden vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für 1. Mitglieder von Gremien, die nach der Satzung oder Wahlordnung nach § 60 Absatz 1 gebildet wurden, 2. Leiter von Landesvertretungen der Wirtschaftsprüferkammer (Landespräsidenten) und 3. Mitglieder von Ausschüssen, die nach dem Berufsbildungsgesetz bei der Wirtschaftsprüferkammer eingerichtet wurden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5677/al99764-0.htm