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Synopse aller Änderungen der WPO am 28.12.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2009 durch Artikel 3 des DlRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WPO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2009 geltenden Fassung | WPO n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften § 2 Inhalt der Tätigkeit § 3 Berufliche Niederlassung § 4 Wirtschaftsprüferkammer | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 4a Verfahren über eine einheitliche Stelle |
Zweiter Teil Voraussetzung für die Berufsausübung Erster Abschnitt Zulassung zur Prüfung § 5 Prüfungsstelle, Rechtsschutz § 6 Verbindliche Auskunft § 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung § 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung) § 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge, Rechtsverordnung § 9 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit) § 10 (aufgehoben) § 10a (aufgehoben) § 11 (aufgehoben) § 11a (aufgehoben) Zweiter Abschnitt Prüfung § 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung § 13 Verkürzte Prüfung für Steuerberater § 13a Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer § 13b Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen, Rechtsverordnung § 14 Einzelheiten des Prüfungsverfahrens § 14a Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr §§ 14b und 14c (aufgehoben) Dritter Abschnitt Bestellung § 15 Bestellungsbehörde und Gebühren § 16 Versagung der Bestellung § 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren § 17 Berufsurkunde und Berufseid § 18 Berufsbezeichnung § 19 Erlöschen der Bestellung § 20 Rücknahme und Widerruf der Bestellung § 20a Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren § 21 Zuständigkeit § 22 (aufgehoben) § 23 Wiederbestellung § 24 (aufgehoben) Vierter Abschnitt § 25 (aufgehoben) § 26 (aufgehoben) Fünfter Abschnitt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften § 27 Rechtsform § 28 Voraussetzungen für die Anerkennung § 29 Zuständigkeit und Verfahren § 30 Änderungsanzeige § 31 Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" § 32 Bestätigungsvermerke § 33 Erlöschen der Anerkennung § 34 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 35 (aufgehoben) § 36 (aufgehoben) Sechster Abschnitt Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren § 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Übermittlung personenbezogener Daten Siebenter Abschnitt Berufsregister § 37 Registerführende Stelle § 38 Eintragung § 39 Löschung § 40 Verfahren § 40a Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände Achter Abschnitt Verwaltungsgerichtliches Verfahren § 41 Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer § 42 (aufgehoben) Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer § 43 Allgemeine Berufspflichten § 43a Regeln der Berufsausübung § 44 Eigenverantwortliche Tätigkeit § 44a Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis § 44b Gemeinsame Berufsausübung, Außen- und Scheinsozietät § 45 Prokuristen § 46 Beurlaubung § 47 Zweigniederlassungen § 48 Siegel § 49 Versagung der Tätigkeit § 50 Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen § 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages § 51a (aufgehoben) § 51b Handakten § 52 Werbung § 53 Wechsel des Auftraggebers § 54 Berufshaftpflichtversicherung § 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 55 Vergütung § 55a Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen § 55b Qualitätssicherungssystem § 55c Transparenzbericht § 56 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Vierter Teil Organisation des Berufs § 57 Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer § 57a Qualitätskontrolle § 57b Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit § 57c Satzung für Qualitätskontrolle § 57d Mitwirkungspflichten § 57e Kommission für Qualitätskontrolle § 57f (aufgehoben) § 57g Freiwillige Qualitätskontrolle § 57h Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände § 58 Mitgliedschaft § 59 Organe § 59a Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle § 60 Satzung, Wirtschaftsplan § 61 Beiträge und Gebühren Fünfter Teil Berufsaufsicht § 61a Zuständigkeit § 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht § 62a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten § 62b Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen § 63 Rügerecht des Vorstandes § 63a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung § 64 Pflicht der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Ausschüsse zur Verschwiegenheit § 65 Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen § 66 Staatsaufsicht § 66a Abschlussprüferaufsicht § 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit Erster Abschnitt Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen § 67 Ahndung einer Pflichtverletzung § 68 Berufsgerichtliche Maßnahmen § 68a Untersagungsverfügung, Verfahren § 69 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme § 69a Anderweitige Ahndung § 70 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung § 71 Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind Zweiter Abschnitt Die Gerichte § 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen § 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht § 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof § 75 Wirtschaftsprüfer als Beisitzer § 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung § 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers § 78 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit § 79 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter Dritter Abschnitt Verfahrensvorschriften 1. Allgemeines § 81 Vorschriften für das Verfahren § 82 Keine Verhaftung des Wirtschaftsprüfers § 82a Verteidigung § 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer § 83 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren § 83a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten § 83b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 83c Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens 2. Das Verfahren im ersten Rechtszug § 84 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft § 84a Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und der Wirtschaftsprüferkammer § 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 86 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens § 87 Antrag des Wirtschaftsprüfers auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens §§ 88 bis 93 (aufgehoben) § 94 Inhalt der Anschuldigungsschrift § 95 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 96 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 97 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses § 98 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Wirtschaftsprüfers § 99 Nichtöffentliche Hauptverhandlung § 100 (aufgehoben) § 101 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter § 102 Verlesen von Protokollen § 103 Entscheidung 3. Die Rechtsmittel § 104 Beschwerde § 105 Berufung § 106 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen § 107 Revision § 107a Einlegung der Revision und Verfahren § 108 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof 4. Die Sicherung von Beweisen § 109 Anordnung der Beweissicherung § 110 Verfahren 5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot § 111 Voraussetzung des Verbotes § 112 Mündliche Verhandlung § 113 Abstimmung über das Verbot § 114 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung § 115 Zustellung des Beschlusses § 116 Wirkungen des Verbotes § 117 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot § 118 Beschwerde § 119 Außerkrafttreten des Verbotes § 120 Aufhebung des Verbotes § 120a Mitteilung des Verbotes § 121 Bestellung eines Vertreters 6. Das vorläufige Untersagungsverfahren § 121a Voraussetzung des Verfahrens Vierter Abschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung § 122 Gerichtskosten § 123 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 124 Kostenpflicht des Verurteilten § 124a Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge § 125 Haftung der Wirtschaftsprüferkammer § 126 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten § 126a Tilgung Fünfter Abschnitt Anzuwendende Vorschriften § 127 Siebenter Teil Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften § 128 Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung § 129 Inhalt der Tätigkeit § 130 Anwendung von Vorschriften des Gesetzes §§ 131 bis 131b (aufgehoben) Achter Teil §§ 131c bis 131f (aufgehoben) Neunter Teil Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer § 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer § 131h Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer §§ 131i und 131j (aufgehoben) § 131k Bestellung § 131l Rechtsverordnung § 131m Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats § 131n (aufgehoben) Zehnter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften § 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate § 133 Schutz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft" § 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen § 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133d Verwendung der Bußgelder Elfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 134 Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten § 134a Übergangsregelung § 135 Übergangsregelung für § 14a § 136 Übergangsregelung für § 57a Abs. 6 Satz 8 § 136a (aufgehoben) § 137 Übergangsregelung für § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i § 137a (aufgehoben) § 138 Behandlung schwebender Anträge und Verfahren § 139 Übergangsregelung zur Behandlung schwebender Anträge und Verfahren im Rahmen des Zuständigkeitswechsels zum 1. Januar 2004 § 139a Übergangsregelung zur Behandlung schwebender Anträge und Verfahren im Rahmen des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 131 bis 131d, 131i und 131j § 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a § 140 Übergangsregelung für § 43 Abs. 3, § 133a § 141 Inkrafttreten Anlage (zu § 122 Satz 1) Gebührenverzeichnis | |
§ 4a (neu) | § 4a Verfahren über eine einheitliche Stelle |
Die Verwaltungsverfahren in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt werden, können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. | |
§ 15 Bestellungsbehörde und Gebühren | |
Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch Aushändigung einer von der Wirtschaftsprüferkammer ausgestellten Urkunde als Wirtschaftsprüfer bestellt. Eine Bestellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer. Wird der Antrag auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prüfung gestellt, so finden auf die Bestellung die Vorschriften des § 23 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. Wer gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 zugelassen wurde, hat vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt dreijährigen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1, einschließlich der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2, vorzulegen. | 1 Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch Aushändigung einer von der Wirtschaftsprüferkammer ausgestellten Urkunde als Wirtschaftsprüfer bestellt. 2 Zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer. 3 Wird der Antrag auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prüfung gestellt, so finden auf die Bestellung die Vorschriften des § 23 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. 4 Wer gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 zugelassen wurde, hat vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt dreijährigen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1, einschließlich der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2, vorzulegen. |
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