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Synopse aller Änderungen der WPO am 26.11.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 79 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WPO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | WPO n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 79 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften § 2 Inhalt der Tätigkeit § 3 Berufliche Niederlassung § 4 Wirtschaftsprüferkammer § 4a Verfahren über eine einheitliche Stelle § 4b Frist für den Erlass von Verwaltungsakten Zweiter Teil Voraussetzung für die Berufsausübung Erster Abschnitt Zulassung zur Prüfung § 5 Prüfungsstelle, Rechtsschutz § 6 Verbindliche Auskunft § 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung § 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung) § 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge, Rechtsverordnung § 9 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit) § 10 (aufgehoben) § 10a (aufgehoben) § 11 (aufgehoben) § 11a (aufgehoben) Zweiter Abschnitt Prüfung § 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung § 13 Verkürzte Prüfung für Steuerberater § 13a Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer § 13b Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen, Rechtsverordnung § 14 Einzelheiten des Prüfungsverfahrens § 14a Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr §§ 14b und 14c (aufgehoben) Dritter Abschnitt Bestellung § 15 Bestellungsbehörde § 16 Versagung der Bestellung § 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren § 17 Berufsurkunde und Berufseid § 18 Berufsbezeichnung § 19 Erlöschen der Bestellung § 20 Rücknahme und Widerruf der Bestellung § 20a Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren § 21 Zuständigkeit § 22 (aufgehoben) § 23 Wiederbestellung § 24 (aufgehoben) Vierter Abschnitt § 25 (aufgehoben) § 26 (aufgehoben) Fünfter Abschnitt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften § 27 Rechtsform § 28 Voraussetzungen für die Anerkennung § 29 Zuständigkeit und Verfahren § 30 Änderungsanzeige § 31 Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" § 32 Bestätigungsvermerke § 33 Erlöschen der Anerkennung § 34 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 35 (aufgehoben) § 36 (aufgehoben) Sechster Abschnitt Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren | |
(Text alte Fassung) § 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Übermittlung personenbezogener Daten | (Text neue Fassung) § 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Datenübermittlung |
Siebenter Abschnitt Berufsregister § 37 Registerführende Stelle § 38 Eintragung § 39 Löschung § 40 Verfahren § 40a Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände Achter Abschnitt Verwaltungsgerichtliches Verfahren § 41 Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer § 42 (aufgehoben) Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer § 43 Allgemeine Berufspflichten § 43a Regeln der Berufsausübung § 44 Eigenverantwortliche Tätigkeit § 44a Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis § 44b Gemeinsame Berufsausübung § 45 Prokuristen § 46 Beurlaubung § 47 Zweigniederlassungen § 48 Siegel § 49 Versagung der Tätigkeit § 50 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen § 50a Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages § 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 51b Handakten § 51c Auftragsdatei § 52 Werbung § 53 Wechsel des Auftraggebers § 54 Berufshaftpflichtversicherung § 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 55 Vergütung § 55a Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen § 55b Internes Qualitätssicherungssystem § 55c Bestellung eines Praxisabwicklers § 56 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Vierter Teil Organisation des Berufs § 57 Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer § 57a Qualitätskontrolle § 57b Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit § 57c Satzung für Qualitätskontrolle § 57d Mitwirkungspflichten § 57e Kommission für Qualitätskontrolle § 57f (aufgehoben) § 57g Freiwillige Qualitätskontrolle § 57h Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände § 58 Mitgliedschaft § 59 Organe, Kammerversammlungen § 59a Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle § 60 Satzung, Wirtschaftsplan § 61 Beiträge und Gebühren Fünfter Teil Berufsaufsicht § 61a Zuständigkeit § 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht § 62a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten § 62b Inspektionen § 63 (aufgehoben) § 63a (aufgehoben) § 64 Pflicht der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Ausschüsse zur Verschwiegenheit § 65 Unterrichtung der Staatsanwaltschaft § 66 Rechtsaufsicht § 66a Abschlussprüferaufsicht § 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen § 66c Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit § 67 Ahndung einer Pflichtverletzung § 68 Berufsaufsichtliche Maßnahmen § 68a Untersagungsverfügung § 68b Vorläufige Untersagungsverfügung § 68c Ordnungsgeld § 69 Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen § 69a Anderweitige Ahndung § 70 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung § 71 Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit Erster Abschnitt Berufsgerichtliche Entscheidung § 71a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung Zweiter Abschnitt Die Gerichte § 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen § 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht § 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof § 75 Berufsangehörige als Beisitzer § 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung § 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers § 78 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit § 79 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter Dritter Abschnitt Verfahrensvorschriften 1. Allgemeines § 81 Vorschriften für das Verfahren § 82 Keine Verhaftung von Berufsangehörigen § 82a Verteidigung § 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle § 83 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren § 83a (aufgehoben) § 83b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 83c Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens 2. Das Verfahren im ersten Rechtszug § 84 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft § 84a (aufgehoben) § 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 86 Verfahren § 87 (aufgehoben) §§ 88 bis 93 (aufgehoben) § 94 Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung § 95 (aufgehoben) § 96 (aufgehoben) § 97 (aufgehoben) § 98 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsangehörigen § 99 Nichtöffentliche Hauptverhandlung § 100 (aufgehoben) § 101 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter § 102 Verlesen von Protokollen § 103 Entscheidung 3. Die Rechtsmittel § 104 Beschwerde § 105 Berufung § 106 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen § 107 Revision § 107a Einlegung der Revision und Verfahren § 108 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof 4. Die Sicherung von Beweisen § 109 Anordnung der Beweissicherung § 110 Verfahren 5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot § 111 Voraussetzung des Verbotes § 112 Mündliche Verhandlung § 113 Abstimmung über das Verbot § 114 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung § 115 Zustellung des Beschlusses § 116 Wirkungen des Verbotes § 117 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot § 118 Beschwerde § 119 Außerkrafttreten des Verbotes § 120 Aufhebung des Verbotes § 120a Mitteilung des Verbotes § 121 Bestellung eines Vertreters 6. Das vorläufige Untersagungsverfahren § 121a Voraussetzung des Verfahrens Vierter Abschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung § 122 Gerichtskosten § 123 (aufgehoben) § 124 Kostenpflicht § 124a (aufgehoben) § 125 (aufgehoben) § 126 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten § 126a Tilgung Fünfter Abschnitt Anzuwendende Vorschriften § 127 Siebenter Teil Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften § 128 Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung § 129 Inhalt der Tätigkeit § 130 Anwendung von Vorschriften des Gesetzes Achter Teil EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften § 131 Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften § 131a Registrierungsverfahren § 131b Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften §§ 131c bis 131f (aufgehoben) Neunter Teil Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer § 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer § 131h Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer § 131i Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes § 131j (aufgehoben) § 131k Bestellung § 131l Rechtsverordnung § 131m Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats § 131n (aufgehoben) Zehnter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften § 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate § 133 Schutz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft" § 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen § 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133d Verwaltungsbehörde § 133e Verwendung der Geldbußen Elfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 134 Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten § 134a Übergangsregelung § 135 (aufgehoben) § 136 Übergangsregelung für § 57a § 136a (aufgehoben) § 137 Übergangsregelung für § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i § 137a (aufgehoben) § 138 Behandlung schwebender Verfahren § 139 (aufgehoben) § 139a Übergangsregelung zur Behandlung schwebender Anträge und Verfahren im Rahmen des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 131 bis 131d, 131i und 131j § 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a § 140 (aufgehoben) § 141 Inkrafttreten Anlage (zu § 122 Satz 1) Gebührenverzeichnis | |
§ 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Übermittlung personenbezogener Daten | § 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Datenübermittlung |
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. (2) 1 Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder Gesellschaften sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, ihr Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. 2 Ihr Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die für die Entscheidung zuständige Stelle infolge ihrer Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. 3 Der Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaft ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. (3) 1 Es übermitteln 1. die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Behörden Daten über natürliche und juristische Personen, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur oder die Durchführung der Prüfung und Eignungsprüfung, für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 oder 3 oder für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidung erforderlich sind, an die für die Entscheidung zuständige Stelle, 2. Gerichte und Behörden Daten über natürliche und juristische Personen, die aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Bestellung oder Wiederbestellung, die Anerkennung oder die Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidung erforderlich sind oder die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründen können, an die Wirtschaftsprüferkammer, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des oder der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. 2 Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, die Verschwiegenheitspflicht nach § 64, die Verschwiegenheitspflicht der Organmitglieder, Beauftragten und Angestellten der Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes und die Verschwiegenheitspflicht der in § 9 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes und in § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie der in § 342c des Handelsgesetzbuchs benannten Personen und Stellen. (4) Soweit natürliche oder juristische Personen Mitglieder einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, darf die Wirtschaftsprüferkammer Daten im Sinne des Absatzes 3 und nach Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolge erforderlich ist. (5) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer übermitteln, soweit sie für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind. | |
§ 57 Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer | |
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer erfüllt die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben; sie hat die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. (2) Der Wirtschaftsprüferkammer obliegt insbesondere: 1. die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; 2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu vermitteln; 3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und ihren Auftraggebern zu vermitteln; 4. die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und unbeschadet des § 66a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 berufsaufsichtliche Maßnahmen zu verhängen *); 5. (aufgehoben) 6. in allen die Gesamtheit der Mitglieder berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Wirtschaftsprüferkammer den zuständigen Gerichten, Behörden und Organisationen gegenüber zur Geltung zu bringen; 7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde oder eine an der Gesetzgebung beteiligte Körperschaft des Bundes oder Landes anfordert; 8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen; 9. (weggefallen) 10. die berufliche Fortbildung der Mitglieder und Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern; 11. die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einzureichen; 12. das Berufsregister zu führen; 13. Fürsorgeeinrichtungen für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie deren Hinterbliebene zu schaffen; 14. ein System der Qualitätskontrolle zu betreiben; 15. Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüfer zu bestellen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Buchprüfungsgesellschaften anzuerkennen und Bestellungen sowie Anerkennungen zurückzunehmen oder zu widerrufen; 16. eine selbstständige Prüfungsstelle einzurichten und zu unterhalten; 17. die ihr als Bundesberufskammer gesetzlich eingeräumten Befugnisse im Rahmen der Geldwäschebekämpfung wahrzunehmen. (3) 1 Die Wirtschaftsprüferkammer kann eine Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers (Berufssatzung) erlassen; die Berufssatzung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. 2 Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Satzung oder Teile derselben aufhebt. 3 Für Änderungen der Berufssatzung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Berufssatzung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: 1. Allgemeine Berufspflichten a) Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit; b) berufswürdiges Verhalten; c) Wechsel des Auftraggebers und Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen; d) vereinbare und unvereinbare Tätigkeiten; e) Inhalt, Umfang und Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 54 Absatz 6; f) Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung der beruflichen Tätigkeit und deren Beitreibung; g) Umgang mit fremden Vermögenswerten; h) Ausbildung des Berufsnachwuchses sowie der Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen; i) Siegelgestaltung (Form, Größe, Art und Beschriftung) und Siegelführung nach § 48 Abs. 2; j) Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen; k) Verbot der Verwertung von Berufsgeheimnissen; l) Art, Umfang und Nachweis der allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 Abs. 2 Satz 4, wobei der Umfang der vorgeschriebenen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen 20 Stunden im Jahr nicht überschreiten darf. 2. Besondere Berufspflichten bei der Durchführung von Prüfungen und der Erstattung von Gutachten a) Unbefangenheit, Unparteilichkeit und Versagung der Tätigkeit; b) Ausschluß als Prüfer oder Gutachter. 3. Besondere Berufspflichten a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags und bei der Nachfolge im Mandat; b) bei der Führung von Handakten; c) bei der gemeinsamen Berufsausübung; d) bei der Errichtung und Tätigkeit von Berufsgesellschaften; e) bei grenzüberschreitender Tätigkeit; f) gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer; g) im Zusammenhang mit der Beratungshilfe. 4. Durchführungsvorschriften zu den Kriterien zur Beschreibung der Vergütungsgrundlagen im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 537/2014. 5. Besondere Berufspflichten zur Sicherung der Qualität der Berufsarbeit (§ 55b). (5) 1 Die Wirtschaftsprüferkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 59a übertragen werden. 2 Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative entscheidet der Vorstand über den Einspruch (§ 68 Absatz 5 Satz 2). (6) 1 Soweit nicht die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle nach § 66c Absatz 2 gegeben ist, leistet die Wirtschaftsprüferkammer einer für die Bestellung, Anerkennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Amtshilfe, soweit dies für die Wahrnehmung der genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. 2 Ist die Erledigung einer Anfrage innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, teilt die Wirtschaftsprüferkammer dies unter Angabe von Gründen mit. 3 Die Wirtschaftsprüferkammer lehnt es ab, auf eine Anfrage eigene Ermittlungen durchzuführen, wenn 1. aufgrund derselben Handlung und gegen dieselbe Person in Deutschland bereits ein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder 2. gegen die betreffende Person aufgrund derselben Handlung in Deutschland bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. 4 Macht die Wirtschaftsprüferkammer von ihrem Recht nach Satz 3 Gebrauch, so teilt sie dies unverzüglich der ersuchenden Stelle unter Angabe der Gründe mit und übermittelt genaue Informationen über das berufsgerichtliche Verfahren oder das rechtskräftige Urteil. (7) 1 Die Wirtschaftsprüferkammer darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die in Absatz 6 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen übermitteln, soweit die Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung der in Absatz 6 Satz 1 genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. 2 Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. 3 Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist auf den Zweck hinzuweisen, für den die Daten übermittelt werden. 4 Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden könnte. (8) 1 Soweit nicht die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle nach § 66c Absatz 5 gegeben ist, arbeitet die Wirtschaftsprüferkammer mit den für die Bestellung, Anerkennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zuständigen Stellen anderer als der in Absatz 6 Satz 1 genannten Staaten zusammen, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. 2 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | |
(9) 1 Die Wirtschaftsprüferkammer darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die in Absatz 8 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen übermitteln, soweit die Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. 2 Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. 3 Für die Übermittlung personenbezogener Daten an die zuständige Stelle nach Absatz 8 Satz 1 gelten § 4b Abs. 2 bis 6 und § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. 4 Die Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden könnte. 5 Legt die zuständige Stelle begründet dar, dass sie mit der Erledigung durch die Wirtschaftsprüferkammer nicht einverstanden ist, kann die Wirtschaftsprüferkammer unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 Arbeitsunterlagen und andere Dokumente auf Anforderung der zuständigen Stelle an diese herausgeben, wenn | (9) 1 Die Wirtschaftsprüferkammer darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die in Absatz 8 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen übermitteln, soweit die Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. 2 Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. 3 Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang stehen mit 1. Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und 2. den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. 4 Die Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden könnte. 5 Legt die zuständige Stelle begründet dar, dass sie mit der Erledigung durch die Wirtschaftsprüferkammer nicht einverstanden ist, kann die Wirtschaftsprüferkammer unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 Arbeitsunterlagen und andere Dokumente auf Anforderung der zuständigen Stelle an diese herausgeben, wenn |
1. diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente sich auf Prüfungen von Unternehmen beziehen, die Wertpapiere in diesem Drittstaat ausgegeben haben oder Teile eines Konzerns sind, der in diesem Staat einen Konzernabschluss vorlegt, 2. die zuständige Stelle die Anforderungen erfüllt, auf die in Artikel 47 Abs. 3 der Richtlinie 2006/43/EG Bezug genommen wird und die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als angemessen erklärt wurden, 3. auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und der jeweiligen Stelle getroffen wurde. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 41 a) G. v. 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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