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Synopse aller Änderungen der WPO am 03.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Juli 2021 durch Artikel 22 des NotBRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2021 geltenden Fassung
WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 135 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz


(Text alte Fassung)

1 § 54 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 54 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

(Text neue Fassung)

1 § 43 Absatz 6 Satz 2 und § 54 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 54 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.