Zitierungen von § 9 WPO
interne Verweise§ 15 WPO Bestellungsbehörde (vom 17.06.2016) ... des § 23 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. Wer gemäß § 9 Abs. 6 zugelassen wurde, hat vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt dreijährigen ... hat vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt dreijährigen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1, einschließlich der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2, ... nach § 9 Abs. 1, einschließlich der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2, ...
Zitat in folgenden NormenWirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)
V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 1 WiPrPrüfV Antrag auf Zulassung zur Prüfung (vom 01.01.2025) ... sind nicht erforderlich, wenn der Nachweis der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt; 3. eine Erklärung darüber, ... Regelstudienzeit der absolvierten Hochschulausbildung; 5. falls der Nachweis nicht nach § 9 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt, eine Bescheinigung über die ... entfällt, eine Bescheinigung über die Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung; 6. (aufgehoben) 7. (aufgehoben) ... sind, reichen nicht aus. Gleiches gilt für den Nachweis der Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung. (3) Wurde bereits einmal ein Antrag auf Zulassung ...
§ 5 WiPrPrüfV Gliederung der Prüfung (vom 01.08.2021) ... Unternehmensbewertung und Berufsrecht ist von einer Zulassung zur Prüfung nach § 9 Absatz 7 der Wirtschaftsprüferordnung ausgenommen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung zu weiteren Modulprüfungen darf die ...
Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV)
V. v. 27.05.2005 BGBl. I S. 1520; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
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