interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... schriftlich die berufsgerichtliche Entscheidung beantragen." 69. In § 72 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Wirtschaftsprüfern" durch das Wort ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der sonstigen Qualitätssicherungsprüfungen ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... Zwangsgeldes kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Gerichts (§ 72 Abs. 1) beantragt werden. Der Antrag ist bei der Wirtschaftsprüferkammer schriftlich ... folgender Satz angefügt: Auf die Besetzung des Gerichts, findet § 72 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung." b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem ... den §§ 61a bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit nach den §§ 67 bis 127 sowie den Vorschriften der Qualitätskontrolle nach den §§ 57a bis 57g. Von ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 12 ViVaJuRG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... „§ 67a Absehen von der Verfolgung gegen Auflage". b) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst: „§ 72 Kammer für ... Auflage". b) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst: „ § 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen; Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren". ... und der für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nach § 72 Absatz 1 zuständigen Kammer für Wirtschaftsprüfersachen vorläufig von der ... für die Erfüllung einer Auflage nach § 67a gesetzten Frist." 5. § 72 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen; Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren". ...
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
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