Tools:
Update via:
§ 11 - Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
neugefasst durch B. v. 09.02.1996 BGBl. I S. 210; zuletzt geändert durch Artikel 3b G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2122-4 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2122-4 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |
§ 11 Zahlung durch öffentliche Leistungsträger
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, sind die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses (§ 5 Abs. 1 Satz 2) zu berechnen.
(2) 1Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. 2In dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden.
Zitierungen von § 11 GOÄ
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GOÄ verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GOÄ selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 GOÄ Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung
... der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen. (5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis ...
Zitat in folgenden Normen
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195
§ 55 SGB XIV Vergütung für ergänzende Leistungen
... der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung. § 11 der Gebührenordnung für Ärzte findet keine Anwendung. (3) Die Höhe der Vergütung für besondere ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5678/a77820.htm