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Synopse aller Änderungen der GOÄ am 27.07.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juli 2023 durch Artikel 3b des ALBVVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GOÄ.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GOÄ a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2023 geltenden Fassung | GOÄ n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3b G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6a Gebühren bei stationärer Behandlung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. 2 Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. 3 Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. 2 Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. 3 Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses. |
(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5678/v299255-2023-07-27.htm